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   BGH, 15.01.1963 - VI ZR 79/62   

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https://dejure.org/1963,13553
BGH, 15.01.1963 - VI ZR 79/62 (https://dejure.org/1963,13553)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1963 - VI ZR 79/62 (https://dejure.org/1963,13553)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1963 - VI ZR 79/62 (https://dejure.org/1963,13553)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 433
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.01.1963 - VI ZR 79/62
    Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß:(Ue Klägerin durch diese Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit auch einen Vermögensschaden erlitten hat. Es hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ein stillschweigend abgeschlossenes Gesellschaftsverhältnis besteht, das den gemeinsamen Betrieb ihres Erwerbsgeschäftes zum Gegenstand hat (BGHZ 8, 249 und 31> 197).
  • KG, 29.09.1986 - 12 U 1459/85

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und

    Wenn als Verdienstausfall die Kosten des Ersatzlehrers verlangt würden, entspreche dies der Rechtsprechung des BGH (VersR 1963, 433).

    Der Anspruch werde weiterhin auf die Grundsätze von BGH VersR 1963, 433 gestützt.

    Allerdings trifft es zu, daß bei einem unfallbedingten Ausfall eines Gesellschafters einer Personalgesellschaft grundsätzlich sein Verdienstausfall unmittelbar nicht nach den Kosten einer Ersatzkraft berechnet werden kann, sondern nach der unfallbedingten Minderung seines Gewinnanteils an der Gesellschaft (BGH VersR 1964, 1243 ; 1963, 433).

    Verschiebt sich dieses Gleichgewicht der Leistungen dadurch, daß die Arbeitskraft eines Gesellschafters zu einem erheblichen Teil für längere Zeit ausfällt, so erfordern es die Verhältnisse - wie sie auch hier bestanden - und die aus dem Gesellschaftsverhältnis fließende Treuepflicht, daß der Mehraufwand an Kosten von diesem Gesellschafter allein ausgeglichen wird (BGH VersR 1963, 433, 434; Wussow-Küppersbusch a.a.O., S 34 Rdn. 113).

    Denn die geschilderte Regelung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin zwischen den Gesellschaftern rechtens, ohne daß dies ausdrücklich durch Vereinbarung festgelegt werden müßte (BGH VersR 1963, 433, 434).

  • BGH, 25.09.1972 - III ZR 97/70

    Umfang des Erwerbsschadens der dauerhaft arbeitsunfähigen Ehefrau bei Zusage

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. Januar 1963 - VI ZR 79/62 = VersR 1963, 433 ausgesprochen hat, kann der unfallbedingte Arbeitsausfall eines Ehegatten in einer Ehegatten-Gesellschaft die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründen, daß der Mehraufwand an Kosten, der durch den Arbeitsausfall eines der Ehegatten-Gesellschafter entsteht, auch von diesem Gesellschafter ausgeglichen wird.
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